Holding und KfW 365: Warum ich Beteiligungsbesitz nicht mit operativer Tätigkeit gleichsetze

Veröffentlicht am 26. Oktober 2026

Eine Unternehmensgruppe möchte eine Investition finanzieren, und im ersten Entwurf des Finanzierungsplans steht die Holding als Kreditnehmerin. Ich würde an dieser Stelle kurz anhalten. Für den ERP-Förderkredit KMU reicht mir die Bezeichnung „Holding“ allein nicht, um die Antragsberechtigung einzuordnen.

Ich möchte zuerst verstehen, was die Gesellschaft tatsächlich tut. Hält sie lediglich Beteiligungen oder greift sie aktiv in das laufende Geschäft ihrer Tochtergesellschaften ein? Diese Unterscheidung gehört für mich vor eine Diskussion über Kreditbetrag und Laufzeit.

Die Funktion ist wichtiger als das Namensschild

Die aktuelle Produktinformation zu KfW 365 und 366 beschreibt eine grundsätzlich antragsberechtigte operative Holding über ihre gewerbliche Tätigkeit, einheitliche Leitung und den aktiven Eingriff in das Tagesgeschäft der Tochtergesellschaften. Dagegen sind Holdings, die lediglich Beteiligungen erwerben, halten und veräußern, danach nicht operativ tätig und grundsätzlich nicht antragsberechtigt.

Ich würde diese Beschreibung nicht durch den Gesellschaftsnamen ersetzen. Auch eine Formulierung in einer Präsentation wäre für mich noch keine belastbare Einordnung. Für das Gespräch mit dem Finanzierungspartner brauche ich eine nachvollziehbare Darstellung der tatsächlichen Aufgaben.

Mein Strukturblatt beginnt beim Antragsteller

Wer soll den Kredit aufnehmen?

Ich notiere die genaue Gesellschaft, die den Antrag stellen soll. Daneben gehören die Gesellschaft, bei der die Investition umgesetzt wird, und der vorgesehene Zahlungsweg. Wenn diese Rollen auseinanderfallen, würde ich das nicht in einer einzigen Konzernzeile verstecken.

Die Bank sollte erkennen können, welcher Vorgang finanziert werden soll. Eine gruppenweite Gesamtsumme erklärt noch nicht, wer die Verpflichtung eingeht und wofür die Mittel konkret benötigt werden. Offene Zuordnungen würde ich vor der Antragstellung klären.

Welche operative Rolle wird tatsächlich ausgeübt?

Ich würde die Aufgaben der Holding in einfachen Worten beschreiben und passende Unterlagen für das Gespräch zusammenstellen. Dabei geht es mir um eine überprüfbare Ausgangslage, nicht um ein möglichst eindrucksvolles Etikett. Welche Nachweise im Einzelfall benötigt werden, kläre ich mit dem Finanzierungspartner.

Ein Organigramm kann mir bei der Übersicht helfen. Es ersetzt aber nicht die Erläuterung, wie die Leitung und die laufende Tätigkeit tatsächlich organisiert sind. Ich würde die Darstellung deshalb mit den verantwortlichen Personen abstimmen.

Die Ausnahme beim Anteilserwerb prüfe ich gesondert

Für den Erwerb von Unternehmensanteilen nennt die KfW eine Ausnahme: Eine nicht operativ tätige Holding kann zwischengeschaltet werden. Daraus würde ich keine allgemeine Freigabe für sämtliche Investitionen einer bloßen Beteiligungsholding machen.

Ich würde den konkreten Erwerbsvorgang und die vorgesehene Struktur mit der Bank besprechen. Eine eng beschriebene Ausnahme ist für meinen Plan keine pauschale Förderzusage. Sie ist der Anlass, die passende Gestaltung und die weiteren Voraussetzungen sauber zu prüfen.

Die Antragsberechtigung ist erst eine Prüfstation

Auch bei einer grundsätzlich passenden operativen Holding bleiben die übrigen Anforderungen des Programms und die Kreditentscheidung offen. Ich würde deshalb aus einer positiven Antwort auf die Holdingfrage noch keinen gesicherten Zahlungseingang in meinen Liquiditätsplan übernehmen.

Die genaue Zuordnung des Antragstellers ist auch bei anderen Konstellationen wichtig. Dazu passt mein Beitrag über Antragsteller und Investitionsort bei einem Auslandsprojekt. Hier würde ich dieselbe Sorgfalt auf die Gesellschaftsstruktur innerhalb der Gruppe anwenden.

Mein nächster Schritt wäre ein abgestimmtes Strukturblatt für das Bankgespräch: Antragsteller, tatsächliche Tätigkeit, Vorhaben und Zahlungsweg. Damit lässt sich eine offene Förderfrage konkret prüfen. Das Wort Holding allein wäre mir als Entscheidungsgrundlage zu wenig.