Prokurist soll die Grundschuld begleiten: Diese Zusatzbefugnis kläre ich vor dem Finanzierungstermin
Ein wichtiger Finanzierungstermin steht an, die Geschäftsführung ist verhindert, und ein Prokurist soll die Unterlagen übernehmen. Ich würde vorab genauer unterscheiden, was dabei tatsächlich unterschrieben werden soll. Eine allgemeine Prokura beantwortet nicht automatisch jede Frage zur Absicherung des Kredits.
Besonders bei einer Grundschuld auf einem betrieblichen Grundstück möchte ich die Vertretung früh geklärt haben. Der Zeitplan sollte nicht erst beim Notariat daran scheitern, dass eine erforderliche Befugnis fehlt oder ihr Nachweis unklar ist.
Grundstücksbelastung ist ein besonderer Fall
Die Veräußerung und Belastung von Grundstücken gehört nicht ohne Weiteres zum üblichen Umfang einer Prokura. Dafür muss eine besondere Befugnis erteilt sein. Ich würde einen Registereintrag mit der bloßen Bezeichnung Prokurist deshalb nicht als vollständige Antwort behandeln.
Auch vorbereitende vertragliche Verpflichtungen können in diesen besonderen Bereich fallen. Welche Erklärung konkret vorliegt und welche Vertretungsmacht dafür benötigt wird, lasse ich durch das Notariat prüfen. Einen unterschriftsfertigen Vertrag würde ich nicht allein anhand seiner Überschrift einordnen.
Mein Terminplan beginnt beim richtigen Eigentümer
Zuerst kläre ich, wem das Grundstück gehört. Betriebsgrundstück ist im Alltag eine bequeme Bezeichnung, sagt aber noch nichts darüber aus, ob Eigentümerin die kreditnehmende Gesellschaft, ein Gesellschafter oder jemand anderes ist.
Diese Zuordnung muss zur geplanten Sicherheit passen. Die Prokura für eine Gesellschaft schafft nicht automatisch Vertretungsmacht für das private Vermögen ihres Gesellschafters. Ich würde die Eigentums- und Vertretungsfrage deshalb getrennt festhalten.
Welche Unterlagen liegen tatsächlich vor?
Register und Umfang der Vertretung
Ich stelle die aktuellen Registerangaben und die vorhandenen Vollmachtsunterlagen zusammen. Daraus muss auch hervorgehen, ob allein oder nur gemeinsam gehandelt werden kann. Eine interne E-Mail mit dem Hinweis, jemand kümmere sich darum, ersetzt diesen Nachweis nicht.
Wenn eine besondere Grundstücksbefugnis vorgesehen ist, lasse ich Form, Inhalt und den erforderlichen Nachweis klären. Dabei möchte ich eine zum konkreten Vorgang passende Lösung. Einen pauschalen Mustertext aus einem anderen Unternehmen würde ich nicht übernehmen.
Welche Erklärung steht im Termin an?
Ich lasse mir erklären, welche Dokumente unterschrieben werden sollen und welche rechtliche Wirkung sie haben. Kreditantrag, Darlehensvertrag, Sicherheitenvereinbarung und notarielle Erklärung sind nicht einfach dieselbe Unterschrift auf verschiedenen Blättern.
Mit dieser Liste kann das Notariat gezielt sagen, welche Person in welcher Eigenschaft erscheinen muss. Offene Unterlagen werden so zu einer konkreten Aufgabe mit Zuständigkeit, statt bis kurz vor dem Termin im allgemeinen Firmenordner zu liegen.
Die Sicherheit muss auch inhaltlich passen
Die richtige Vertretung ist nur eine Voraussetzung. Daneben prüfe ich, welche Sicherheit überhaupt verfügbar ist und welche bestehenden Rechte berücksichtigt werden müssen. Bei beweglichen Anschaffungen habe ich diesen Gedanken im Beitrag zur Sicherheitenliste bei Eigentumsvorbehalt beschrieben.
Auch beim Grundstück würde ich nicht aus dem betrieblichen Nutzen auf uneingeschränkte Verfügbarkeit schließen. Die tatsächlichen Unterlagen bestimmen die nächsten Schritte. Eine Bankzusage ersetzt nicht automatisch jede erforderliche Erklärung des Sicherungsgebers.
Mein nächster Schritt ist die Abstimmung vor dem Termin
Ich würde Bank, Geschäftsführung und Notariat mit einer vollständigen Unterlagenliste zusammenbringen. Welche Person unterschreibt, auf welcher Grundlage und mit welchem Nachweis, soll vorab feststehen. Falls etwas fehlt, kann der Termin rechtzeitig angepasst werden.
Damit wird aus der allgemeinen Frage nach einer Prokura ein konkreter Ablauf für die Firmenfinanzierung. Ich plane zuerst eine wirksame Vertretung und erst danach die Unterschrift ein. Eine schnelle Ersatzperson allein löst die Grundstücksfrage noch nicht.