Mindestlohn 2027: So rechne ich die höhere Lohnsumme vor dem Unternehmerkredit

Veröffentlicht am 31. Oktober 2026

Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Für Unternehmen mit Beschäftigten ist das kein abstrakter Jahreswert: Ich rechne die geplanten bezahlten Stunden durch und sehe mir an, in welchen Monaten die Lohnzahlung auf große Ausgaben oder langsame Zahlungseingänge trifft. Erst danach beurteile ich, ob sich eine Finanzierungslücke abzeichnet.

Was sich zum Jahreswechsel ändert

Der aktuelle Mindestlohn beträgt seit Januar 2026 13,90 Euro; die fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung setzt den nächsten Schritt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro fest. Das sind 70 Cent mehr je tatsächlich geleisteter Stunde. Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für geringfügig Beschäftigte. In einzelnen Branchen können verbindliche Branchenmindestlöhne oder tarifliche Entgelte darüber liegen – deshalb prüfe ich neben der gesetzlichen Untergrenze immer die für meinen Betrieb geltende Regelung.

Für Minijobs steigt 2027 außerdem die dynamische Verdienstgrenze auf 633 Euro im Monat. Die Minijob-Zentrale leitet die Grenze aus dem Mindestlohn und einer regelmäßigen Arbeitszeit von zehn Wochenstunden ab. Bei 14,60 Euro entsprechen 633 Euro rund 43,3 Stunden im Monat. Ich gleiche daher die vereinbarte Arbeitszeit und die tatsächliche Einsatzplanung ab, statt nur den Monatslohn einzutragen.

Meine Lohnrechnung beginnt bei den Stunden

Für eine erste Orientierung multipliziere ich die geplanten Mindestlohnstunden nach dem Jahreswechsel mit 0,70 Euro. Das ist nur der zusätzliche Bruttolohn gegenüber 13,90 Euro; Arbeitgeberanteile, Zuschläge, bezahlte Ausfallzeiten oder abweichende Tariflöhne sind darin noch nicht enthalten. So sehe ich, welche Annahmen ich in die Lohnbuchhaltung oder Steuerberatung weitergeben muss. Wenn Stunden, Zuschläge oder die Grenze eines Minijobs die Einstufung beeinflussen, lasse ich die konkrete Abrechnung fachlich prüfen.

Danach verteile ich die Summe auf die Monate, in denen die Löhne fällig werden. Ein Jahresdurchschnitt kann täuschen: Wenn ein Auftraggeber erst nach Projektabschluss zahlt oder im Winter weniger Umsatz eingeht, brauche ich die Liquidität früher als die Jahresrechnung vermuten lässt. Das ist der Punkt, an dem ein Betriebsmittelpuffer überhaupt erst geprüft werden kann.

Kreditbedarf nicht aus der Lohnerhöhung allein ableiten

Eine höhere Lohnsumme bedeutet nicht automatisch, dass ein Kredit nötig ist. Ich stelle erwartete Zahlungseingänge, vorhandene Rücklagen und die Fälligkeiten sämtlicher Betriebsausgaben gegenüber. Wenn tatsächlich eine Lücke bleibt, vergleiche ich Betrag und Laufzeit mit dem Zeitraum, in dem die offenen Rechnungen voraussichtlich bezahlt werden. Eine dauerhaft höhere Monatsbelastung sollte nicht unbesehen mit einer sehr kurzfristigen Kreditlinie überbrückt werden; Laufzeit und Rückzahlung müssen zum betrieblichen Geldfluss passen.

  • Ich prüfe den geltenden Mindest- oder Branchenlohn je Beschäftigtengruppe.
  • Ich rechne geplante Stunden, Minijobgrenze und tatsächliche Schichtplanung getrennt.
  • Ich ergänze Arbeitgeberkosten und Fälligkeitstage, statt nur den Bruttostundenlohn hochzurechnen.
  • Ich markiere die Monate mit einem möglichen Engpass und prüfe dazu auch andere Zahlungstermine.

Mein nächster Schritt vor dem Jahreswechsel

Ich würde im November die Stundenplanung mit der Lohnabrechnung abgleichen und anschließend den rollierenden Liquiditätsplan aktualisieren. Für Steuern und andere feste Fälligkeiten führe ich dieselbe Art von Kalendercheck durch – etwa bei der Gewerbesteuer-Vorauszahlung im November. Wenn danach eine Finanzierungslücke sichtbar bleibt, bespreche ich sie mit Bank oder Steuerberatung anhand konkreter Zahlungstermine. Eine Kreditzusage ist damit nicht verbunden.