Zwei Gesellschafter bürgen für denselben Firmenkredit: Warum ich die Gesamthaftung vorher kläre

Veröffentlicht am 6. November 2026

Wenn eine GmbH einen größeren Firmenkredit beantragt, sollen manchmal mehrere Gesellschafter eine Bürgschaft unterschreiben. Ich prüfe dann nicht nur, welchen Anteil jeder an der Firma hält. Entscheidend ist zuerst, was die Bank von jedem Bürgen verlangen darf – und wie die Gesellschafter einen späteren Ausgleich untereinander geregelt haben.

Die Bank muss nicht automatisch zuerst die GmbH ausschöpfen

Verbürgen sich mehrere Personen für dieselbe Verbindlichkeit, ordnet § 769 BGB sie als Mitbürgen ein. Für die Haftung im Außenverhältnis ist zusätzlich die Regel zu Gesamtschuldnern wichtig: Der Gläubiger kann die gesamte Leistung grundsätzlich von jedem Gesamtschuldner verlangen, bis die Forderung vollständig erfüllt ist. Das ist ein anderer Blickwinkel als die Beteiligungsquote an der GmbH. Eine 50-Prozent-Beteiligung bedeutet nicht von selbst, dass ein Bürge gegenüber der Bank nur für die Hälfte einsteht.

Ob die konkrete Bürgschaft tatsächlich dieselbe Verbindlichkeit umfasst, ob sie begrenzt ist und welche weiteren Einreden oder Bedingungen gelten, hängt vom Vertragswortlaut und Einzelfall ab. Ich lese deshalb Betrag, Laufzeit, gesicherte Forderungen, mögliche Erweiterungen und Freigabevoraussetzungen in jedem Bürgschaftstext einzeln. Eine Überschrift wie „Mitbürgschaft“ ersetzt diese Prüfung nicht.

Innenausgleich und Außenhaftung sind zwei verschiedene Fragen

Wenn ein Mitbürge an die Bank zahlt, kann danach ein interner Ausgleich zwischen den Bürgen relevant werden. § 426 BGB sieht grundsätzlich gleiche Anteile vor, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Gesellschafter gegenüber dem Kreditgeber einfach eigene Quoten festlegen könnten. Der Bankvertrag und eine interne Vereinbarung erfüllen unterschiedliche Zwecke.

Ich halte die Absprachen vor der Unterschrift schriftlich fest: Wer trägt welchen Anteil, wie wird mit Teilzahlungen umgegangen, welche Unterlagen werden bei einer Inanspruchnahme geteilt, und wie wird eine spätere Entlassung aus der Bürgschaft beantragt? Die Vereinbarung löst keine Bürgschaft gegenüber der Bank ab. Sie kann nur helfen, den internen Ausgleich nachvollziehbar zu regeln.

Was ich im Gespräch mit Bank und Mitgesellschaftern abgleiche

  • Ist der Bürgschaftsbetrag betragsmäßig begrenzt oder umfasst er weitere Ansprüche?
  • Haften alle für dieselbe Hauptforderung, und endet die Sicherheit mit dem Kredit oder erst nach einer separaten Freigabe?
  • Welche Informationen erhalten die Mitbürgen bei einer Mahnung, Kündigung oder Zahlung?
  • Wie ist der Ausgleich im Innenverhältnis geregelt, wenn eine Person mehr als ihren geplanten Anteil leistet?
  • Welche Sicherheiten kann die Bank bei vollständiger Rückzahlung freigeben, und wie wird das bestätigt?

Wer die Folgen einer Bürgschaft vertiefen möchte, findet in meinem Beitrag dazu, was nach einer Zahlung des Bürgen mit der Firmenverbindlichkeit passieren kann, eine ergänzende Einordnung. Vor einer Unterschrift lasse ich den konkreten Vertrag fachkundig prüfen, wenn Umfang, Ausgleich oder Freigabe nicht klar sind. Die wichtigste Vorbereitung für mich ist, Außenhaftung und interne Absprachen nicht miteinander zu verwechseln.

Betrag und spätere Änderungen genau abgrenzen

Vor der Unterzeichnung markiere ich, ob die Bürgschaft auf einen Höchstbetrag begrenzt ist und welche Nebenforderungen mitgesichert werden. Auch Laufzeit, Kündigung, Tilgungen und vereinbarte Freigaben gehören in die Prüfung. Ein neuer Kredit oder eine Erweiterung der Kreditlinie sollte nicht stillschweigend als derselbe Bürgschaftsumfang behandelt werden. Ich frage deshalb schriftlich nach, welche Forderung genau erfasst ist und wie eine Änderung dokumentiert wird. Das verhindert nicht jedes Risiko, macht aber die Grundlage für alle Mitbürgen nachvollziehbar.